Tankstelle adé: Hohe Spritpreise machen den Umstieg auf ein Jobbike attraktiv
In Folge des Iran-Kriegs müssen Autofahrer an der Zapfsäule deutlich tiefer in die Tasche greifen. Gerade in solchen Zeiten rückt als Mobilitätsalternative das Dienstrad in den Fokus. Ob klassisches Fahrrad oder E-Bike – mit einem Dienstrad können je nach Modell und Vertragsgestaltung mehrere Hundert Euro im Jahr gespart werden. Das Grundprinzip erinnert an den Dienstwagen: Der Arbeitgeber least ein Fahrrad und überlässt es dem Arbeitnehmer zur Nutzung. Aus steuerlicher Sicht wird dabei zwischen zwei Modellen unterschieden.
Bei der ersten Variante trägt der Arbeitgeber die Kosten für das Leasing des Dienstrads vollständig und überlässt es dem Angestellten zur Nutzung. Erfolgt dies zusätzlich zum vereinbarten Arbeitslohn, so ist die private Nutzung des Fahrrads für den Arbeitnehmer bis Ende 2030 komplett steuer- und sozialabgabenfrei. Auf den Umfang der privaten oder beruflichen Nutzung kommt es nicht an. Die Überlassung des Jobbikes muss aber vertraglich sauber geregelt sein, idealerweise in einem gesonderten Überlassungsvertrag als Anlage zum Arbeitsvertrag. Obwohl Arbeitgeber die Kosten als Betriebsausgabe absetzen können, kommen derart spendable Firmen in der Praxis eher selten vor.
Weiter verbreitet ist eine Variante mit Gehaltsumwandlung, bei der der Arbeitgeber eine Eigenbeteiligung des Beschäftigten einfordert. Zur Finanzierung des Jobbikes wird dem Arbeitnehmer die Leasingrate vom Bruttolohn abgezogen. Bei einem E-Bike mit einem Listenpreis von 4.000 € sind das rund 70 € monatlich. In diesem Fall greift zwar nicht die völlige Steuerfreiheit, aber eine attraktive Steuervergünstigung für beide Seiten. Damit es diese gibt, muss der Arbeitgeber der Leasingnehmer sein und sich in irgendeiner Form finanziell beteiligen, z.B. indem er die Kosten für die Versicherung oder Wartung übernimmt. Durch den Verzicht auf einen Teil des Bruttogehalts sinken die Einkommensteuer und die Sozialversicherungsbeiträge. Bei einem Bruttoeinkommen von 5.000 € und einer Leasingrate von 70 € sinkt das Nettoeinkommen in Steuerklasse I (ledig, konfessionslos) gerundet um 35 €. Die monatliche Belastung durch das Leasing halbiert sich. Der finanzielle Vorteil ist umso größer, je höher das Bruttogehalt ist.
Im Gegensatz zu herkömmlichen (Verbrenner-)Dienstwagen, bei denen die private Nutzung mit 1 % der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers inkl. der Mehrwertsteuer versteuert werden muss, fällt für das Dienstfahrrad seit 2020 nur ein geldwerter Vorteil von 0,25 % an.
Hinweis: Nach dem Ablauf des Leasingvertrags kann das Dienstrad oft zu einem extrem günstigen Preis durch den Arbeitnehmer gekauft werden. Anbieter werben häufig mit einem Restkaufpreis von 17 % bis 22 %. Die Finanzverwaltung geht grundsätzlich davon aus, dass der Restwert des Fahrrads bei 40 % liegt, und räumt dem Arbeitgeber die Möglichkeit ein, die Differenz zum tatsächlich gezahlten Kaufpreis mit 25 % pauschal zu versteuern. Die gute Nachricht ist, dass in der Praxis viele Leasinganbieter die Besteuerung des geldwerten Vorteils übernehmen, so dass der Nutzer das Rad erwerben kann, ohne Steuern zu zahlen. Aufgrund der mehrfachen Steuervorteile sind das Dienstradleasing und der nachgelagerte Kauf finanziell interessant.
Abfindungszahlungen ab 2025: Ermäßigter Steuersatz greift erst bei der Einkommensteuerveranlagung
Mit dem Verlust des Arbeitsplatzes erhalten Arbeitnehmer mitunter eine Abfindung. Derartige außergewöhnliche Zahlungen müssen zum Glück nur mit einem ermäßigten Steuersatz nach der sog. Fünftelungsregelung versteuert werden. Bisher durften Arbeitgeber die vergünstigte Besteuerung bereits bei Auszahlung der Abfindung im Rahmen der Lohnabrechnung vornehmen. Seit 2025 darf die ermäßigte Besteuerung nach der Fünftelungsregelung jedoch nicht mehr im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens beansprucht werden. Die Abfindung muss stattdessen zunächst komplett versteuert werden, als wäre sie regulärer Arbeitslohn.
Hinweis: Durch die Gesetzesänderung sollen Arbeitgeber entlastet werden, da die Umsetzung der Fünftelungsregelung im Rahmen des Lohnsteuerabzugs für sie sehr aufwendig und mitunter mit Rechtsunsicherheiten behaftet war.
Der Steuervorteil ist für Arbeitnehmer seit 2025 aber nicht endgültig verloren, denn er kann auch noch bei der Abgabe der Einkommensteuererklärung beansprucht werden. Die zunächst zu viel einbehaltene Lohnsteuer wird dann vom Finanzamt über den Einkommensteuerbescheid erstattet. Im Ergebnis profitieren Arbeitnehmer also nicht mehr direkt und unterjährig von dem Steuervorteil der Fünftelungsregelung, sondern erst nachträglich. Für viele Betroffene bedeutet dies: Sie müssen Geduld haben und viele Monate auf ihr Geld warten. Je früher sie ihre Steuererklärung erledigen, desto zeitnäher fließt das Geld aber an sie zurück.
Mini- und Ferienjobs: Was bei Steuern und Sozialabgaben zu beachten ist
Viele Schüler und Studenten verdienen sich durch Ferienjobs etwas hinzu. Arbeitgeber sollten sich über die geeignete Beschäftigungsform informieren und daher die Unterschiede zwischen 603-€-Minijobs und sog. kurzfristigen Minijobs kennen. Bei einem 603-€-Minijob darf das Arbeitsentgelt – wie der Name schon sagt – regelmäßig die Grenze von 603 € im Monat nicht überschreiten. Für Arbeitnehmer, also die Jobber, fallen in der Regel keine Abzüge für Steuern oder die gesetzliche Sozialversicherung an. Die Abgaben für Minijobs tragen größtenteils die Arbeitgeber. Hierunter fallen etwa pauschale Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung, zur gesetzlichen Unfallversicherung sowie Umlagen und Steuern.
Eine kurzfristige Beschäftigung ist demgegenüber nicht durch die Verdiensthöhe limitiert, sondern durch die Zeitdauer des Arbeitseinsatzes. Die Beschäftigung muss entweder im Vorhinein direkt vertraglich begrenzt sein oder darf sich innerhalb eines Kalenderjahrs auf längstens drei Monate bzw. max. 70 Arbeitstage erstrecken. Diese Beschäftigungsform ist v.a. für Aushilfen während der Sommer- oder Semesterferien, Saisonarbeitskräfte und zum Ausgleich kurzfristig auftretender Personalengpässe gedacht. Typische kurzfristige Minijobs sind Eisverkäufer, Erntehelfer oder Aushilfen in der Gastronomie. Kurzfristige Beschäftigungen sind für den Arbeitnehmer komplett sozialversicherungsfrei, die Lohnversteuerung erfolgt entweder über die elektronische Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers oder pauschal mit 25 %.
Hinweis: Auch bei 603-€-Minijobs und kurzfristigen Beschäftigungen müssen sich Arbeitgeber an den gesetzlichen Mindestlohn halten. Dieser liegt seit dem 01.01.2026 bei 13,90 € pro Stunde. Demnach darf die Gesamtstundenzahl der Minijobber nicht höher als 43,38 Stunden im Monat liegen. Auch die Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes müssen beachtet werden, so dass Jugendliche in der Regel erst ab 15 Jahren und für höchstens acht Stunden pro Tag arbeiten dürfen. Eine Ausnahme gilt für Schüler ab 13 Jahren, wenn die Einwilligung der Eltern für eine Tätigkeit von bis zu zwei Stunden pro Tag vorliegt und die Tätigkeit altersgerecht ist.
Profisportler: Wenn die Einkunftsart nicht ganz klar ist
Wenn Sie sich selbständig machen, hängt die steuerliche Behandlung Ihrer Tätigkeit davon ab, welcher Einkunftsart sie zuzuordnen ist. Üben Sie beispielsweise ein Handwerk aus, erzielen Sie in der Regel Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Bei einer Tätigkeit als Rechtsanwalt oder Angehöriger eines anderen freien Berufs liegen hingegen Einkünfte aus selbständiger Arbeit vor. Für die Einkommensteuer macht dies grundsätzlich keinen Unterschied, da der erzielte Gewinn in beiden Fällen der Besteuerung unterliegt. Bei gewerblichen Einkünften fällt jedoch zusätzlich Gewerbesteuer an. Daneben gibt es noch die Kategorie der sonstigen Einkünfte, die weder den gewerblichen noch den freiberuflichen Einkünften zuzuordnen sind. Im Streitfall musste das Finanzgericht Düsseldorf (FG) entscheiden, welcher Einkunftsart die Einnahmen eines Fußballspielers zuzuordnen sind.
Der Kläger war als Fußballspieler tätig. Er schloss einen Vertrag mit der K.B.V. mit einer Laufzeit von fünf Jahren. Dieser regelte u.a. die Nutzung des Namens, des Bildes und anderer Attribute des Klägers durch den Vertragspartner. Zudem verpflichtete sich der Kläger zur Erbringung bestimmter persönlicher Leistungen. Als Gegenleistung erhielt er eine jährliche Prämie sowie Produkte der Marke K. Später schloss der Kläger mit der B-GmbH einen weiteren Vertrag über die Nutzung und Verwertung seiner Namens- und Persönlichkeitsrechte. Darin wurden die Bedingungen für die kommerzielle Nutzung dieser Rechte näher geregelt. In seiner Einkommensteuererklärung gab er die Einkünfte aus den Verträgen als sonstige Einkünfte an. Das Finanzamt vertrat hingegen die Auffassung, es handele sich um Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Nach Auffassung des Gerichts lag im Streitjahr kein Gewerbebetrieb vor. Die Einnahmen seien vielmehr den sonstigen Einkünften zuzuordnen. Diese erfassen insbesondere wiederkehrende Leistungen oder auf Dauer angelegte Tätigkeiten, bei denen ein Tun, Dulden oder Unterlassen gegen Entgelt erfolgt. Entscheidend ist, ob das Entgelt (die Gegenleistung) durch das Verhalten des Steuerpflichtigen (wirtschaftlich) veranlasst ist. Dafür reicht es aus, dass die Gegenleistung durch das Verhalten des Steuerpflichtigen „ausgelöst“ wird. Der Kläger war zwar zu verschiedenen Leistungen verpflichtet, diese wurden aber durch die K.B.V. nicht extra vergütet, sondern stellen eine Art Auslobung dar, welche unter die sonstigen Einkünfte fällt.
Hinweis: Die Zuordnung einer Tätigkeit zu einer Einkunftsart kann manchmal schwierig sein. Sprechen Sie uns gerne im Zweifelsfall an.
Arbeitnehmer mit Firmenwagen: Dienstreisen mit Privatwagen sind nicht als Werbungskosten absetzbar
Darf ein Arbeitnehmer seine Fahrtkosten für eine Dienstreise mit dem Privatwagen als Werbungskosten geltend machen, während sein Firmenwagen zeitgleich als Familienfahrzeug zu Hause bleibt? Nein, entschied kürzlich der Bundesfinanzhof (BFH).
Geklagt hatte ein Angestellter mit drei kleinen Kindern, dem als privat nutzbarer Firmenwagen ein Van zur Verfügung stand, der nach den Bestimmungen seines Arbeitgebers auch von seiner Ehefrau gefahren werden durfte. Sofern das Fahrzeug für Dienstreisen eingesetzt wurde, konnte sich der Arbeitnehmer die angefallenen Tankkosten vom Arbeitgeber erstatten lassen. Für drei Dienstreisen nutzte der Mann gleichwohl seinen privaten Pkw, damit seine Ehefrau während seiner Abwesenheit den Dienst-Van nutzen konnte. In der Einkommensteuererklärung rechnete er die Fahrtkosten seiner Dienstreisen als Werbungskosten ab, indem er die Gesamtkosten seines Privatfahrzeugs aufsummierte und so einen Kilometersatz von 2,28 € errechnete.
Der BFH schloss den Werbungskostenabzug aufgrund des freiwilligen Verzichts auf ein arbeitgebereigenes Fahrzeug nun jedoch aus und lieferte eine neue, restriktive Auslegung für den Begriff der steuerlichen Angemessenheit. Die Bundesrichter urteilten, dass es sich bei den Fahrtkosten – trotz der dienstlichen Fahrt – um unangemessene Kosten der privaten Lebensführung handelt.
Wählt ein Arbeitnehmer für berufliche Fahrten sein Privatfahrzeug, obwohl ihm von seinem Arbeitgeber ein Firmenwagen zur dienstlichen Nutzung überlassen wird, ist seine private Lebensführung berührt, wenn diese Über-Kreuz-Nutzung auf privaten Gründen beruht. Dies war hier gegeben, denn der Arbeitnehmer wollte seiner Ehefrau die Nutzung des Firmenwagens während seiner beruflichen Abwesenheit ermöglichen. Dieses private Motiv führt auch zu einer Unangemessenheit der Kosten. Ein „ordentlicher und gewissenhafter“ Steuerzahler hätte die Aufwendungen nicht auf sich genommen, denn bei Nutzung des Firmenwagens wären die Kosten vollständig vom Arbeitgeber getragen worden.
Hinweis: Wer trotz eines bereitstehenden Firmenwagens aus privaten Gründen auf den eigenen Pkw ausweicht, riskiert also den vollständigen Ausschluss seiner Fahrtkosten. Damit ein Kostenabzug bei betrieblichen Gründen erhalten bleibt, sollte schriftlich und zeitnah dokumentiert werden, aus welchen Gründen ein an sich nutzbarer Dienstwagen nicht für eine bestimmte Dienstreise zur Verfügung stand (z.B. Werkstatttermin, unzureichendes Ladevolumen, Belegung durch anderen Mitarbeiter).
Steuerfreiheit von Corona-Sonderzahlungen: Anrechnung auf freiwillige Urlaubs- und Bonuszahlungen zulässig
Während der Pandemie durften Arbeitgeber ihren Beschäftigten eine steuerfreie Corona-Sonderzahlung von bis zu 1.500 € zuwenden. Die Steuerfreiheit galt aber nur für Geldleistungen und Sachbezüge, die aufgrund der Corona-Krise geleistet und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wurden; eine Gehaltsumwandlung war also nicht erlaubt.
Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) durften Corona-Sonderzahlungen auch bei Anrechnung auf freiwillige Arbeitgeberleistungen steuerfrei ausgezahlt werden. Geklagt hatte ein Lebensmittelhändler, der seinen Mitarbeitern bereits vor der Corona-Pandemie alljährlich freiwillig Urlaubsgeld und einen Jahresendbonus gezahlt hatte. Im Jahr 2020 kürzte er schließlich das Urlaubsgeld und die Bonuszahlung um die Hälfte und glich die Kürzung durch Corona-Sonderzahlungen aus. Im Ergebnis bekamen die Arbeitnehmer höhere Nettobeträge als in den Vorjahren ausgezahlt.
Das Finanzamt war der Ansicht, dass der Arbeitgeber die Corona-Sonderzahlungen nicht steuerfrei hatte belassen dürfen, da nicht ersichtlich sei, dass die Sonderzahlung für die besondere Arbeitssituation in der Corona-Zeit erfolgt war. Der Arbeitgeber habe einen Teil des versprochenen steuerpflichtigen Urlaubsgelds sowie der steuerpflichtigen Bonuszahlung nur deshalb in eine steuerfreie Corona-Sonderzahlung umgewandelt, um eine höhere Nettoauszahlung zu erreichen. Die als Corona-Sonderzahlung ausgewiesenen Zahlungen seien daher steuerpflichtig.
Der BFH lehnte eine Nachversteuerung der Sonderzahlungen nun jedoch ab. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist nach Gerichtsmeinung lediglich, dass die Zahlungen vom Arbeitgeber zweckbestimmt zur Abmilderung der Belastungen durch die Corona-Krise gewährt wurden. Dies war vorliegend der Fall. Eine konkrete (individuelle) Belastung der begünstigten Arbeitnehmer durch die Corona-Krise war hingegen nicht erforderlich.
Die Corona-Sonderzahlung war auch zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht worden, denn freiwillige Arbeitgeberleistungen wie Urlaubsgeld und Bonuszahlungen gehören nicht zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn. Deshalb ist es zulässig, wenn der Arbeitgeber eine freiwillige Zusatzleistung wie die Corona-Sonderzahlung auf eine andere freiwillige Zusatzleistung anrechnet bzw. Letztere durch Umwandlung einer anderen Zweckbestimmung zuführt.