Zwischen Staat und Körperschaft: Umsatzsteuerliche Einordnung von Hochschulen und Unikliniken
Das Bayerische Landesamt für Steuern konkretisiert die umsatzsteuerliche Behandlung von Hochschulen, Universitäten und Universitätskliniken vor dem Hintergrund ihrer öffentlich-rechtlichen Doppelstruktur. Die genannten Institutionen handeln sowohl als staatliche Einrichtungen als auch als rechtsfähige Personalkörperschaften des öffentlichen Rechts, was zu Abgrenzungsfragen nach § 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) führt. Universitätskliniken sind als eigenständige Anstalten eng in dieses System eingebunden. Maßgeblich für die umsatzsteuerliche Einordnung ist nicht die interne Organisation, sondern der Außenauftritt im Rechts- und Wirtschaftsverkehr. Je nach Auftreten erfolgt die Zuordnung zum staatlichen oder körperschaftlichen Bereich. In beiden Fällen können die Institutionen grundsätzlich Unternehmer sein. Entscheidend für die Abgrenzung ist insbesondere § 2b UStG.
Staatliche Finanzzuweisungen an Hochschulen und Universitätskliniken sind grundsätzlich nicht umsatzsteuerbar, da es an einem Leistungsaustausch fehlt. Die Zuweisungen werden lediglich haushaltsmäßig, etwa über Trennungsrechnungen, abgebildet. Tätigkeiten sind regelmäßig dem staatlichen Bereich zuzuordnen, wenn staatliche Ressourcen im Rahmen des Staatshaushalts eingesetzt werden, etwa in Forschung, Verwaltung und Infrastruktur. Der Körperschaftsbereich kommt nur ausnahmsweise bei ausschließlichem Einsatz eigenen Vermögens zum Tragen.
Innerhalb einer Hochschule liegt grundsätzlich kein umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch vor. Interne Vorgänge sind daher meist nicht steuerbar, außer bei ausdrücklich entgeltlichen Vereinbarungen. In der Universitätsmedizin sind Kooperationsleistungen überwiegend nicht steuerbar, während insbesondere die Auftragsforschung regelmäßig der Umsatzsteuer unterliegt. Die getrennten Bereiche sowie Universitätskliniken erfordern regelmäßig eigene steuerliche Erfassungen mit separaten Steuernummern und Erklärungspflichten. Zur Vereinfachung können Organisationseinheiten gebildet werden. Rechnungen müssen die jeweilige Rolle der Hochschule klar ausweisen. Zuwendungen und Schenkungen sind mangels Leistungsaustausch grundsätzlich nicht umsatzsteuerbar und werden regelmäßig dem Körperschaftsbereich zugeordnet.
Hinweis: Die umsatzsteuerliche Einordnung von Hochschulen und Universitätskliniken ist stark durch ihre öffentlich-rechtliche Struktur und den Außenauftritt geprägt und folgt damit primär funktionalen statt wirtschaftlichen Kriterien. Für die Praxis sind daher eine sorgfältige Einzelfallprüfung sowie eine klare organisatorische und vertragliche Dokumentation entscheidend.
Schönheitsoperationen: Umsatzsteuerbefreiung setzt krankheits- oder verletzungsbedingte Gründe voraus
Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin können umsatzsteuerfrei erbracht werden. Wann ästhetische Operationen und ästhetische Behandlungen hierunter fallen, hat nun das Bundesfinanzministerium (BMF) in einem neuen Schreiben näher beleuchtet. Es erkennt darin die aus dem Jahr 2014 stammende Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu der Thematik an. Demnach sind ästhetische Operationen und ästhetische Behandlungen nur dann als Heilbehandlung steuerfrei, wenn sie dazu dienen, Personen zu behandeln oder zu heilen, bei denen aufgrund einer Krankheit (auch psychischer Art), wegen einer Verletzung oder eines angeborenen körperlichen Mangels ein Eingriff ästhetischer Natur erforderlich ist. Für steuerliche Zwecke sind detaillierte Angaben zu der mit dem jeweiligen Behandlungsfall verfolgten therapeutischen oder prophylaktischen Zielsetzung erforderlich (in anonymisierter Form).
Der Unternehmer, der die Umsatzsteuerbefreiung beanspruchen will, trägt die Feststellungslast und muss für jeden einzelnen Patienten dokumentieren und nachweisen, dass eine Heilbehandlung vorliegt – durch Feststellungen, die von medizinischem Fachpersonal zu treffen sind. Dies gilt, soweit keine tatsächliche Vermutung für eine medizinisch indizierte Heilbehandlung besteht. Die Voraussetzungen für die Umsatzsteuerfreiheit müssen durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung nachgewiesen werden, die insbesondere Angaben zu diesen Punkten enthalten soll:
auf welcher tatsächlichen Grundlage die fachliche Beurteilung erfolgt ist
welche Methode der Tatsachenerhebung angewandt wurde
wie die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose) lautet
welchen Schweregrad die Erkrankung aufweist
welche entstellenden oder psychischen Folgen sich aus ihr ergeben; die Feststellung einer entstellenden Wirkung oder einer psychischen Erkrankung hat dabei typischerweise nicht durch einen Chirurgen, sondern durch einen dafür zuständigen Facharzt zu erfolgen.
Hinweis: Das BMF hat den Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend geändert. Es weist darin ausdrücklich darauf hin, dass die ärztliche Schweigepflicht der Verwendung entsprechender Angaben im Besteuerungsverfahren nicht entgegensteht.