Informationen für alle Steuerzahler
Fristen der Einkommensteuererklärung 2025: Sind Sie Antrags- oder Pflichtveranlager?
Wer keinen steuerlichen Berater hat, musste seine Einkommensteuererklärung 2025 bereits bis zum 31.07.2026 beim Finanzamt einreichen. Deutlich mehr Zeit haben Sie, wenn Sie uns als ihren steuerlichen Berater beauftragen: Dann endet die Abgabefrist erst am 01.03.2027. Gleichwohl sollten Sie auch dann frühzeitig die Weichen für die Abgabe Ihrer Erklärung stellen, denn die Nachfrage nach Beratungsterminen rund um den Fristablauf ist erfahrungsgemäß hoch.
Wer nicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet ist (z.B. ledige Arbeitnehmer in Steuerklasse I ohne Nebeneinkünfte), hat für die Abgabe seiner freiwilligen Steuererklärung insgesamt vier Jahre Zeit. Die Frist für 2025 endet für diese sog. Antragsveranlager erst am 31.12.2029. Oft lohnt sich eine freiwillige Erklärungsabgabe, da aufgrund der Absetzbarkeit diverser Kostenpositionen regelmäßig mehrere Hundert Euro an Steuererstattung herausspringen können.
Ob die großzügige vierjährige Festsetzungsfrist oder die Abgabefristen des 31.07.2026 bzw. 01.03.2027 zu beachten sind, entscheidet sich also danach, ob eine Antrags- oder eine Pflichtveranlagung vorliegt. Eine Verpflichtung besteht u.a. in diesen Fällen:
bei bisher nicht versteuerten Einkünften von über 410 € im Jahr (z.B. aus Vermietung)
bei Ehepaaren mit den Steuerklassen III/V oder IV/IV mit Faktor oder Einzelveranlagung
bei eingetragenen Freibeträgen auf der Lohnsteuerkarte (z.B. Werbungskosten)
bei Bezug von Lohnersatzleistungen von über 410 € im Jahr (z.B. Elterngeld)
bei mehreren gleichzeitig bestehenden Arbeitsverhältnissen und Steuerklasse 6
bei Rentnern mit Einkünften über dem Grundfreibetrag von 12.096 €
wenn das Finanzamt Sie explizit dazu auffordert
Hinweis: Wer sich nicht sicher ist, ob bei ihm eine Antrags- oder eine Pflichtveranlagung zutrifft, kann beim Finanzamt nachfragen. Bei einer verpflichtenden Abgabe sollte die jeweils gültige Abgabefrist eingehalten werden, da das Finanzamt bei einer Überschreitung des Termins automatisch einen Verspätungszuschlag festsetzt. Dieser beträgt 0,25 % der festgesetzten Steuer für jeden angefangenen Monat und mindestens 25 € pro Monat. Antragsveranlagern droht bei Fristüberschreitung zwar kein Verspätungszuschlag, bei ihnen wird das Finanzamt die Veranlagung aber ablehnen, so dass sie eine etwaige Steuererstattung verschenken.
Wohnungskrise: Lediglich 206.600 neue Wohnungen in einem Jahr
Die Bauaktivität in Deutschland ist stark rückläufig. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilte, wurden hierzulande im Jahr 2025 nur 206.600 Wohnungen gebaut. Das waren 18,0 % oder 45.400 Wohnungen weniger als im Jahr 2024. Damit sank die Zahl fertiggestellter Wohnungen im zweiten Jahr in Folge deutlich (2024: minus 14,4 % gegenüber dem Vorjahr), nachdem sie in den Jahren 2021 bis 2023 jeweils bei rund 294.000 gelegen hatte. Zuvor war die Zahl neuer Wohnungen von ihrem Tiefststand von 159.000 im Jahr 2009 auf einen Höchststand von 306.400 im Jahr 2020 gestiegen. Niedriger als im Jahr 2025 war die Zahl neuer Wohnungen zuletzt 2012 (mit 200.500 neuen Wohnungen).
Hinweis: In den Zahlen sind sowohl Wohnungen in neuen Gebäuden als auch neue Wohnungen in bestehenden Gebäuden enthalten.
In neu errichteten Wohngebäuden wurden im Jahr 2025 insgesamt 172.600 Wohnungen fertiggestellt. Das waren 20,0 % oder 43.300 Neubauwohnungen weniger als im Vorjahr. Rückgänge gab es sowohl bei den meist von Privatpersonen errichteten Ein- und Zweifamilienhäusern als auch bei den v.a. von Unternehmen gebauten Mehrfamilienhäusern: Mit 41.800 Einfamilienhäusern wurden 23,3 % oder 12.700 weniger fertiggestellt als im Vorjahr. Die Zahl neuer Wohnungen in Zweifamilienhäusern fiel um 21,4 % oder 3.800 auf 13.800.
In Mehrfamilienhäusern, der zahlenmäßig am stärksten vertretenen Gebäudeart, wurden 109.800 Neubauwohnungen geschaffen, das waren 18,9 % oder 25.500 weniger als im Jahr 2024. In neu errichteten Wohnheimen sank die Zahl fertiggestellter Wohnungen um 15,1 % oder 1.300 auf 7.200. In neuen Nichtwohngebäuden entstanden im Jahr 2025 insgesamt 3.300 Wohnungen und damit 31,8 % oder 1.500 weniger als im Vorjahr; hierunter fallen bspw. Hausmeisterwohnungen in Schulgebäuden oder Wohnungen in Innenstadtlagen über Gewerbeflächen. Durch Umbaumaßnahmen in bestehenden Wohn- und Nichtwohngebäuden schließlich wurden im Jahr 2025 insgesamt 30.700 Wohnungen fertiggestellt, das waren 1,8 % oder 600 weniger als im Vorjahr.
In der regionalen Betrachtung zeigt sich, dass die Zahl der fertiggestellten Neubauwohnungen in Wohngebäuden im Osten prozentual mehr als doppelt so stark zurückgegangen ist wie im Westen. Während die Zahl der fertiggestellten Neubauwohnungen im Westen gegenüber dem Vorjahr um 16,7 % (minus 29.200 auf 145.700) abnahm, sank die Zahl im Osten um 34,3 % (minus 14.000 auf 26.900).
Die durchschnittliche Abwicklungsdauer von Neubauwohnungen in Wohngebäuden, also die Zeit von der Genehmigungserteilung bis zur Fertigstellung, hat sich bei den im Jahr 2025 fertiggestellten Wohngebäuden auf 27 Monate verlängert. Im Jahr 2024 hatte der Bau einer Wohnung noch durchschnittlich 26 Monate gedauert, im Jahr 2020 lediglich 20 Monate.
Hinweis: Eine Neubauwohnung hatte im Jahr 2025 eine durchschnittliche Wohnfläche von 95,2 qm.
Onlineportal geöffnet: Neue E-Auto-Förderung kann jetzt digital beantragt werden
Seit Mai 2026 ist das Onlineportal für das neue E-Auto-Förderprogramm der Bundesregierung offiziell freigeschaltet. Wer ein vollelektrisches Auto oder bestimmte Plug-in-Hybride ab dem 01.01.2026 neu zugelassen hat oder zulässt, kann hier ab sofort eine Förderung von bis zu 6.000 € beantragen. Die Förderhöhe unterscheidet sich je nach Fahrzeug, Einkommen und Familiengröße. Die Einkommensobergrenze für die staatliche Förderung liegt bei 80.000 € brutto pro Haushalt. Pro Kind steigt diese Grenze um zusätzliche 5.000 € – bei bis zu zwei Kindern. Förderfähig sind sowohl der Kauf als auch das Leasing von Neuwagen.
Das Antragsverfahren läuft komplett digital ab und ist über das Portal der Förderzentrale Deutschland unter www.foerderzentrale.gov.de zu erreichen. Für die Antragstellung wird eine BundID benötigt – ein zentraler Zugang zu staatlichen Onlinediensten, der eine sichere und eindeutige digitale Identifikation ermöglicht. Die BundID kann mit dem elektronischen Personalausweis oder alternativ mit einem ELSTER-Zertifikat eingerichtet werden.
Im Förderportal selbst müssen lediglich die aktuellen Einkommensteuerbescheide, bei Familien mit Kindern zusätzlich ein aktueller Kindergeldnachweis sowie bei Plug-in-Hybriden die EU-Konformitätsbescheinigung hochgeladen werden. Über eine digitale Schnittstelle zum Kraftfahrt-Bundesamt können weitere wichtige Angaben bereits automatisiert und papierlos geprüft werden.
Hinweis: Die vorhandenen Fördermittel in Höhe von insgesamt 3 Mrd. € sollen für geschätzt 800.000 geförderte Fahrzeuge im Zeitraum von 2026 bis 2029 ausreichen.
Steuerschuld: Erlass von Nachzahlungszinsen aufgrund Verrechnung
Wird eine Steuerschuld nicht rechtzeitig beglichen, kann das Finanzamt Nachzahlungszinsen festsetzen. Der jährliche Zinssatz liegt im Moment bei 1,8 %. Die Zinsen werden für jeden vollen Monat berechnet. Der Zinslauf beginnt jedoch nicht unmittelbar nach Entstehung der Steuer. Bei den meisten Steuerarten startet er erst 15 Monate nach Ablauf des jeweiligen Steuerjahrs. Für die Einkommensteuer 2025 würden Nachzahlungszinsen daher grundsätzlich erst ab dem 01.04.2027 anfallen. Aber nicht nur bei einer Steuerschuld werden Zinsen festgesetzt, sondern auch bei einer Steuererstattung, so dass auch Sie Zinsen vom Finanzamt erhalten könnten. Im Streitfall musste das Finanzgericht Nürnberg (FG) entscheiden, ob durch die Umbuchung eines Betrags von der Verwahrungsstelle eine Vorauszahlung auf die Steuernachzahlung erfolgte.
Gegen den Kläger wurde im Jahr 2007 ein Steuerstrafverfahren eingeleitet. In dessen Zuge wurden bei einer Hausdurchsuchung rund 1 Mio. € Bargeld gefunden. Dieses wurde auf ein Konto des Finanzamts eingezahlt und von der Finanzkasse auf „Verwahrung“ gebucht. Im September und Oktober 2010 ergingen erstmalige bzw. geänderte Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2000 bis 2007, wobei das Bargeld aus der Hausdurchsuchung zur Tilgung herangezogen wurde. Der Kläger beantragte 2015 den Erlass der Nachzahlungszinsen für den Zeitraum zwischen der Einzahlung des Bargelds und dem Erlass der Bescheide. Das Finanzamt lehnte dies jedoch ab.
Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Der Kläger hatte im Jahr 2007 durch die Einzahlung des Betrags aus der Hausdurchsuchung eine wirksame Zahlung vor Festsetzung der Einkommensteuer für die Jahre 2000 bis 2007 geleistet. Das Finanzamt hatte diese Zahlung damals auch angenommen. Dass die Finanzkasse die Zahlung unter „Verwahrung“ verbucht hatte, ändert nichts daran, dass die Zahlung auf die abschließend festgesetzte und zu entrichtende Steuer angerechnet wurde. Entscheidend ist, dass das Finanzamt die Verrechnung vorgenommen hat und der Kläger damit einverstanden war.
Sofern das Finanzamt eine Zahlung annimmt und sie nicht auf andere Zahlungsrückstände anrechnet oder zurück überweist, fehlt nach Ansicht des Gerichts die Grundlage für die Festsetzung von Nachzahlungszinsen. Auch der Umstand, dass die Einzahlung unter dem Eindruck einer Arrestanordnung erfolgte, führte zu keiner anderen Beurteilung. Maßgeblich sei allein, dass das Finanzamt bereits über den Geldbetrag verfügen konnte. Eine erst Jahre später erfolgende buchhalterische Zuordnung dürfe nicht zu Lasten des Steuerpflichtigen gehen.
Verwirrung behoben: Eine Schenkung, zwei Bescheide
In der Regel erhalten Sie bei einer Schenkung vom Finanzamt einen Bescheid, aus dem Sie dann die Höhe der Schenkungsteuer entnehmen können. Die Höhe der Steuer hängt vom Wert der Schenkung ab sowie davon, in welchem Verhältnis Sie zum Schenker stehen. Wenn Sie mehrere Schenkungen erhalten, bekommen Sie auch mehrere Bescheide. Im Streitfall wurden zwei Bescheide für denselben Vorgang erlassen. Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) musste entscheiden, ob einer der Bescheide nichtig ist.
Im Streitfall stellte das Finanzamt bei einer Steuerfahndungsprüfung fest, dass der Kläger ein niedrig verzinsliches Darlehen von einer ausländischen Gesellschaft (U Ltd.) erhalten hatte. Der Zinsvorteil durch die niedrigen Zinsen wurde als Schenkung eingeordnet. Daher erließ das Finanzamt einen Schenkungsteuerbescheid mit W.S. (natürliche Person) als Schenker. Wenige Monate später erließ die Behörde einen zweiten Bescheid, in dem nun die U Ltd. als Schenker genannt wurde. Beide Bescheide betrafen zwar denselben wirtschaftlichen Sachverhalt, wiesen jedoch unterschiedliche Schenker, Stichtage und Steuerbeträge aus. Der Kläger hielt den zweiten Bescheid für nichtig.
Die Klage vor dem FG war zulässig, aber unbegründet. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs führt eine doppelte steuerliche Erfassung eines Lebenssachverhalts grundsätzlich nicht zur Nichtigkeit eines Verwaltungsakts. Vielmehr handelt es sich um einen Fehler, der über die gesetzlichen Korrekturvorschriften zu beheben ist. Zudem ist es im Schenkungsteuerrecht nicht ausgeschlossen, dass mehrere Bescheide für unterschiedliche Schenkungsvorgänge parallel existieren. Auch bei wirtschaftlich zusammenhängenden Vorgängen können mehrere steuerlich relevante Einzelzuwendungen vorliegen. Im Streitfall unterschieden sich die Bescheide zudem hinsichtlich des zugrunde gelegten Schenkers und der zeitlichen Einordnung, so dass keine bloße Wiederholung desselben Steuerfalls gegeben war. Der zweite Bescheid war daher nicht nichtig.
Hinweis: Sollten auch Sie einen Bescheid erhalten, von dem Sie annehmen, dass er nicht berechtigt ist, senden Sie ihn uns zu und wir prüfen ihn gerne.
Wiederkehrende Streitfrage: Müssen auch Rentner die Energiepreispauschale versteuern?
Zur Abmilderung der gestiegenen Energiekosten wurde im Jahr 2022 die sogenannte Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von 300 € eingeführt. Sie wurde unter anderem an Arbeitnehmer über den Arbeitgeber sowie an Rentner über die gesetzliche Rentenversicherung ausgezahlt. Die EPP war jedoch nicht generell steuerfrei. Ob ihre Besteuerung rechtmäßig ist, musste das Sächsische Finanzgericht Sachsen (FG) im Streitfall entscheiden.
Der Kläger bezog im Jahr 2022 Einkünfte aus einer durch die Deutsche Rentenversicherung Bund ausgezahlten Leibrente. Neben den laufenden Rentenzahlungen erhielt er auch die EPP. Im Einkommensteuerbescheid rechnete das Finanzamt diese den zu versteuernden Einkünften zu. Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein. Er vertrat die Auffassung, dass die EPP keiner Einkunftsart zuzuordnen sei und daher nicht der Einkommensteuer unterliege. Vielmehr handele es sich um eine freiwillige Leistung.
Nach Ansicht des FG war die Besteuerung der EPP rechtmäßig. Der Kläger hatte aufgrund der gesetzlichen Regelungen einen Anspruch auf die einmalige Zahlung. Zwar war ausdrücklich vorgesehen, dass die EPP bei bestimmten einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Daraus folge jedoch nicht, dass sie auch einkommensteuerfrei sei. Das Gericht hielt die gesetzliche Regelung zudem für verfassungsgemäß. Der Gesetzgeber sei befugt gewesen, die EPP den steuerpflichtigen Einnahmen zuzuordnen und habe hierfür auch über die erforderliche Gesetzgebungskompetenz verfügt. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz liege ebenfalls nicht vor. Insbesondere sei es zulässig, dass die EPP bei Rentnern steuerpflichtig, bei Studenten hingegen steuerfrei ausgestaltet worden sei. Der Gesetzgeber habe insoweit einen weiten Gestaltungsspielraum, den er nicht überschritten habe.
Grundstücksverkauf: Zugewinnausgleich kann zum Veräußerungsgeschäft werden
Manche Ehen sind nicht für die Ewigkeit gemacht und enden in einer Scheidung. Wenn keine gesonderten Regelungen getroffen wurden, gilt im deutschen Familienrecht dann der Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dabei wird bei Beendigung der Ehe der während der Ehe erzielte Zugewinn beider Ehegatten ermittelt. Der Ehegatte mit dem höheren Zugewinn ist verpflichtet, die Hälfte der Diffeerenz an den anderen Ehegatten auszugleichen. Die konkrete Form dieses Zugewinnausgleichs (Geld- oder Sachleistung) ist gesetzlich nicht zwingend vorgegeben. Im Streitfall musste das Finanzgericht Niedersachsen (FG) entscheiden, wie sich die Übertragung eines Grundstücks steuerlich auswirkt.
Die von ihrem Ehemann getrennt lebende Klägerin hatte die Scheidung eingereicht und einen vorzeitigen Zugewinnausgleich beantragt. Daraufhin verpflichtete sich der Ehemann, zwei Grundstücke auf sie zu übertragen. Danach kam es weder zu weiteren Vermögensauseinandersetzungen noch wurde das Scheidungsverfahren fortgeführt. 15 Jahre später verstarb der Ehemann. Die Klägerin wurde nicht Erbin und machte auch keine weiteren Zugewinnausgleichsansprüche gegenüber den Kindern geltend. Innerhalb der zehnjährigen Veräußerungsfrist teilte sie die Grundstücke auf und veräußerte die Teilflächen. In den Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2000 und 2001 erklärte sie keine Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften, weil sie die Übertragungen als unentgeltlich ansah. Im Zuge einer späteren Außenprüfung stufte das Finanzamt die Vorgänge jedoch als private Veräußerungsgeschäfte ein und erhöhte die Einkommensteuer entsprechend.
Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Die Grundstücksverkäufe waren als private Veräußerungsgeschäfte einzuordnen. Die Veräußerung sei innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist erfolgt. Die vorherige Grundstücksübertragung stelle eine Anschaffung dar, denn nach der Rechtsprechung gelte die Übertragung von Grundbesitz im Rahmen des Zugewinnausgleichs als entgeltlich, und zwar auch bei einem vorzeitigen Zugewinnausgleich. Unerheblich sei dabei, dass die Ehe tatsächlich nicht geschieden wurde und die Zugewinngemeinschaft nicht regulär beendet worden sei. Entscheidend sei, dass die Übertragung zur Abgeltung oder Anrechnung eines (gegenwärtigen oder künftigen) Zugewinnausgleichsanspruchs vereinbart worden sei.
Hinweis: Sie möchten ein Grundstück innerhalb von zehn Jahren veräußern und die Details zur steuerlichen Belastung wissen? Gerne berechnen wir diese für Sie.
Vertretungszwang beim Bundesfinanzhof: Mittellosigkeit eines Prozessbeteiligten rechtfertigt keine Ausnahme
Während Steuerzahler einen Rechtsstreit vor den Finanzgerichten noch selbst führen dürfen, müssen sie sich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) zwingend durch einen Prozessbevollmächtigen wie bspw. einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt vertreten lassen. Denn hier gilt der sog. Vertretungszwang. Die Regelung soll sicherstellen, dass Rechtsbehelfe und Rechtsmittel vor dem BFH nur von Fachleuten eingelegt werden, die in der Lage sind, die Prozesssituation richtig einzuschätzen und das Verfahren sachgerecht zu führen. Die Vertretung ist bereits für Prozesshandlungen vorgeschrieben, mit denen ein Verfahren vor dem BFH lediglich eingeleitet wird.
Der BFH hat nun entschieden, dass der Vertretungszwang auch für einen mittellosen Prozessbeteiligten gilt. Das Argument, dass er sich eine Prozessvertretung nicht leisten kann, ließen die Bundesrichter nicht gelten. Sie verwiesen darauf, dass Prozessbeteiligte die Möglichkeit hätten, Prozesskostenhilfe zu beantragen.
Hinweis: Prozessparteien, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen können, erhalten nach der Zivilprozessordnung auf Antrag eine Prozesskostenhilfe, sofern die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Überlange Verfahrensdauer: Für Zeiten einer Verfahrensruhe entsteht kein Entschädigungsanspruch
Wenn die Mühlen der Justiz allzu langsam mahlen, sollten Kläger und deren Rechtsbeistand prüfen, ob sie eine Entschädigungszahlung wegen überlanger Verfahrensdauer durchsetzen können. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die Verfahrensdauer bei finanzgerichtlichen Klageverfahren mit typischem Streitstoff aber noch angemessen, wenn das Finanzgericht (FG) erst gut zwei Jahre nach dem Klageeingang damit beginnt, das Verfahren einer Entscheidung zuzuführen, und seine Aktivitäten dabei nicht mehr nennenswert unterbricht.
Hinweis: Der Zweijahreszeitraum ist allerdings keine feste Fristsetzung, vielmehr richtet sich die Angemessenheit der Verfahrensdauer stets nach den Umständen des Einzelfalls – insbesondere nach der Schwierigkeit und der Bedeutung des Verfahrens sowie dem Verhalten der Beteiligten.
In einem neuen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt entschieden, dass Verfahrensbeteiligte grundsätzlich keinen Anspruch auf Entschädigung wegen überlanger Dauer eines finanzgerichtlichen Verfahrens haben, soweit dieses im Einverständnis der Beteiligten bis zum Abschluss eines BFH-Musterverfahrens zum Ruhen gebracht wurde. Im zugrunde liegenden Fall hatten Eheleute im Jahr 2019 eine Klage gegen ihren Einkommensteuerbescheid erhoben. Das FG setzte das Verfahren im Jahr 2020 mit Zustimmung der Beteiligten aus, bis der BFH in einem bei ihm anhängigen Revisionsverfahren zu einem vergleichbaren Fall entscheiden würde. Nachdem die Entscheidung des BFH erst im März 2024 veröffentlicht worden war, wurde das Klageverfahren im November 2024 förmlich beendet, indem das Finanzamt einlenkte.
Nachfolgend begehrten die Kläger eine Entschädigung wegen unangemessener Dauer des finanzgerichtlichen Verfahrens. Ihre Argumentation: Zum einen habe sich das beim BFH geführte Musterverfahren über mehrere Jahre verzögert, zum anderen hätte das FG nach Veröffentlichung des BFH-Urteils schneller entscheiden müssen.
Der BFH hat die Entschädigungsklage jedoch abgewiesen. Einen Entschädigungsanspruch hat nur, wer selbst Verfahrensbeteiligter des unangemessen verzögerten Verfahrens ist. An dem angeblich verzögerten BFH-Musterverfahren waren die Kläger jedoch selbst nicht beteiligt. Die Dauer des finanzgerichtlichen Klageverfahrens war zudem nicht unangemessen. Die Zeit eines einvernehmlichen förmlichen Ruhens des Verfahrens mit Rücksicht auf ein BFH-Musterverfahren kann grundsätzlich nicht als unangemessene Verzögerung gewertet werden. Falls sich aus Sicht der Kläger das Musterverfahren verzögert, müssen sie auf die Beendigung der Verfahrensruhe hinwirken.
Teilungsversteigerung zwecks Erbauseinandersetzung: Rechtsanwaltskosten sind als Nachlassverbindlichkeiten absetzbar
Erben können von ihrem erbschaftsteuerpflichtigen Erwerb folgende Nachlassverbindlichkeiten absetzen:
vom Erblasser herrührende (nicht betriebliche) Schulden
Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen, Auflagen, geltend gemachten Pflichtteilen und Erbersatzansprüchen
Kosten für die Bestattung des Erblassers, ein angemessenes Grabmal, die übliche Grabpflege und für die Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder zur Erlangung des Erwerbs; für diese Kosten können entweder die nachgewiesenen, tatsächlich angefallenen Kosten oder – ohne Nachweis – ein Pauschbetrag von 15.000 € abgesetzt werden.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass eine Erbengemeinschaft auch Rechtsanwaltskosten absetzen darf, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Teilungsversteigerung zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft entstehen. Geklagt hatte ein Mann, der infolge des Todes seines Vaters in eine Erbengemeinschaft mit seinem Bruder eingetreten war. Zum Nachlass gehörten in- und ausländische Wertpapierdepots sowie mehrere Mietwohngrundstücke. Zwischen den Brüdern hatte sich nach dem Tod des Vaters ein jahrelanger Erbrechtsstreit ergeben, infolge dessen der klagende Bruder Rechtsanwaltskosten von rund 100.000 € trug – insbesondere für Teilungsversteigerungsverfahren der Mietwohngrundstücke.
Hinweis: Eine Teilungsversteigerung ist eine Form der Zwangsversteigerung. Sie dient dazu, eine Immobilie zwangsweise zu verkaufen, wenn sich die Eigentümer (z.B. in einer Erbengemeinschaft) nicht auf einen freihändigen Verkauf einigen können.
Aufgrund eines beträchtlichen steuerpflichtigen Erwerbs der Erbengemeinschaft setzte das Finanzamt im Besprechungsfall eine Erbschaftsteuer von rund 770.000 € fest. Der klagende Bruder wollte seine Rechtsanwaltskosten allerdings bei der Berechnung der Steuer als Nachlassverbindlichkeiten in Abzug bringen – und erhielt nun vom BFH Recht. Die Bundesrichter ordneten die Kosten den abzugsfähigen Nachlassverteilungskosten zu.
Durch die Verteilung wird das Alleineigentum eines jeden Miterben an den ihm bei der Verteilung zugewiesenen Vermögensgegenständen des Nachlasses begründet und die Erbengemeinschaft aufgehoben. Die Rechtsanwaltskosten im vorliegenden Fall waren absetzbar, da sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der anwaltlichen Beratung während der Erbauseinandersetzung sowie den zivilgerichtlichen Teilungsversteigerungsverfahren standen. Sie dienten dazu, den Nachlass der Erbengemeinschaft zwischen den Miterben aufzuteilen.
Hinweis: Nach dem BFH-Urteil stellen Rechtanwaltskosten für Teilungsversteigerungen auch dann abziehbare Nachlassverbindlichkeiten dar, wenn die Erbengemeinschaft bereits vor dem Auseinandersetzungsverlangen eines der Miterben zur Verwaltung des nachlasszugehörigen Vermögens übergegangen ist.
Kriegsversehrter Ex-Soldat: US-Invaliditätsentschädigung bleibt in Deutschland steuerfrei
Bezüge aus öffentlichen Mitteln, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften an Kriegsgeschädigte gezahlt werden, sind nach dem deutschen Einkommensteuergesetz steuerfrei. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass die Steuerbefreiung nicht nur Zahlungen aus inländischen Mitteln erfasst.
Geklagt hatte ein in Deutschland steuerpflichtiger ehemaliger US-Soldat, der im Einsatz körperlich versehrt worden war. Er erhielt von der US-Bundesregierung eine Invaliditätsentschädigung (disability compensation), deren Höhe allein vom Grad der erlittenen Beeinträchtigung abhing. Das deutsche Finanzamt unterwarf diese Entschädigung dem sog. Progressionsvorbehalt, so dass sich auch der Steuersatz auf das übrige (steuerpflichtige) Einkommen des Ex-Soldaten erhöhte.
Der Mann klagte und erhielt Recht: Der BFH verwies darauf, dass der Progressionsvorbehalt nicht anwendbar sei und auch Bezüge aus ausländischen öffentlichen Mitteln unter die Einkommensteuerbefreiung von Kriegsversehrtenbezügen fallen können. Eine entsprechende nationale Beschränkung lässt sich weder der Gesetzeshistorie noch dem Sinn und Zweck der Vorschrift entnehmen, die dem Versorgungsbedürfnis der Geschädigten Rechnung tragen soll.
Hinweis: Die vorliegende Entschädigung erfüllte auch die übrigen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung, denn sie war versorgungshalber, aufgrund gesetzlicher Vorschriften, aus öffentlichen Mitteln und nicht aufgrund der Dienstzeit gezahlt worden.