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Informationen für Unternehmer

Viele Existenzgründer können ein Lied davon singen, dass die Uhren in deutschen Amtsstuben langsam ticken, was Start-ups besonders in der Gründungsphase ordentlich ausbremsen kann. Nun sollen Unternehmensgründungen einfacher, schneller und vollständig digital möglich werden. Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung (BMDS) teilt mit, dass das Projekt „Schneller Gründen“ einen beschleunigten Start in die Selbständigkeit ermöglichen soll. Mit dem Start der ersten Pilotierungsphase hat nun die praktische Erprobung zentraler Verfahrensbestandteile begonnen. Das übergeordnete Ziel: Unternehmensgründungen in Deutschland sollen innerhalb von 24 Stunden möglich sein.

Im Rahmen des Projekts wird erstmals ein medienbruchfreier digitaler Kombiantrag getestet, der die Gewerbeanmeldung und die steuerliche Erfassung in einem einzigen, durchgängig digitalen Prozess bündeln soll. Die Umsetzung erfordert eine enge Zusammenarbeit zwischen Gewerbeämtern, Finanzämtern und Registergerichten.

Bundesweit ist die Turbo-Gründung aber vorerst noch nicht möglich, an der ersten Pilotierungsphase nehmen zunächst nur die (Stadt-)Kreise Aachen, Dresden, Düsseldorf, Fulda, Goslar, Mannheim, München und Nordfriesland teil, so dass nur dort ansässige Start-ups profitieren können. Die Pilotierungsphase dient dazu, das neue Verfahren unter realen Bedingungen im Verwaltungsalltag zu erproben und weiterzuentwickeln. Um unterschiedliche Rahmenbedingungen abzubilden, wurde auf eine regionale Verteilung zwischen städtischen und ländlichen Räumen sowie auf eine ausreichende Zahl von Unternehmensgründungen an den jeweiligen Standorten geachtet.

Hinweis: Im weiteren Verlauf des Jahres sollen schrittweise zusätzliche Kommunen und Länder eingebunden werden, um das Angebot bundesweit auszuweiten.

Verwalten und vermieten Sie ein Grundstück, erzielen Sie als Privatperson grundsätzlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Gründen Sie eigens zum Zweck der Vermietung ein Unternehmen, müssen Sie für die gleiche Tätigkeit zudem Gewerbesteuer zahlen. Um eine steuerliche Gleichbehandlung zu erreichen, sieht das Gewerbesteuergesetz daher unter bestimmten Voraussetzungen die sogenannte erweiterte Grundstückskürzung vor. Im Streitfall musste das Finanzgericht Münster (FG) entscheiden, ob die Voraussetzungen für eine solche vorliegen.

Die Klägerin, die A-GmbH, war eine Schwestergesellschaft der F-GmbH. Das Betriebsgrundstück der F-GmbH gehörte der A-GmbH, die dieses Grundstück unbebaut erworben und anschließend mit einem Bürogebäude einschließlich Halle, einer Fahrzeugwaage und einem Waschplatz bebaut hatte. Das fertige bebaute Grundstück wurde ab 2006 von der A-GmbH an die F-GmbH vermietet. Hierbei wurden laut Mietvertrag die Reparatur- und Verkehrssicherungspflicht sowie Schönheitsreparaturen auf die F-GmbH übertragen. In ihrer Gewerbesteuererklärung beantragte die A-GmbH die erweiterte Grundstückskürzung, die ihr zunächst auch gewährt wurde. Im Rahmen einer späteren Außenprüfung änderte das Finanzamt jedoch seine Auffassung und versagte die erweiterte Kürzung.

Das FG sah die Klage als unbegründet an. Die erweiterte Grundstückskürzung ist ausgeschlossen, sofern die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes die Grenze zur Gewerblichkeit überschreitet. Zum Grundvermögen gehören neben dem Grund und Boden und den darauf stehenden Gebäuden auch sonstige Bestandteile sowie Zubehör. Betriebsvorrichtungen gehören nicht dazu. Der Senat sah die Fahrzeugwaage und den Waschplatz als schädliche Betriebsvorrichtungen an. Mangels räumlicher Umschließung sind diese nicht als Gebäude zu qualifizieren. Da sie nicht ausgenommen wurden, sind sie auch Bestandteil des Mietvertrags. Sie sind auch kein zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung durch die A-GmbH, da eine Vermietung auch ohne sie erfolgen könnte. Somit liegen die Voraussetzungen der erweiterten Grundstückskürzung nicht vor.

Wenn Sie essen gehen, können Sie beispielsweise ein Restaurant aufsuchen, in dem Sie nach dem Motto „All you can eat“ bewirtet werden. Dort zahlen Sie einen festen Betrag dafür, sich am Buffet beliebig oft und in beliebiger Menge bedienen zu können. Für die Inhaber eines All-you-can-eat-Restaurants gelten natürlich dieselben Regelungen wie für alle übrigen Gastronomen. Insbesondere müssen sämtliche Umsätze ordnungsgemäß in der Kasse erfasst und verbucht werden. Im Streitfall kam es jedoch zu Unstimmigkeiten im Kassensystem, so dass das Finanzamt eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen vornahm. Das Finanzgericht Köln (FG) hatte zu entscheiden, wie der Gewinn zu ermitteln ist.

Die Klägerin betrieb eine asiatische Gaststätte und bot Speisen überwiegend im Rahmen eines All-you-can-eat-Buffets an. Dafür zahlten die Gäste gestaffelte Pauschalpreise. Die Klägerin erzielte hieraus in den Jahren 2014 bis 2016 Gewinne bzw. Verluste. Das Finanzamt veranlagte erklärungsgemäß. Im Rahmen einer späteren Außenprüfung ergaben sich jedoch Hinweise auf ein potentiell manipuliertes Kassensystem. So ließ sich erkennen, dass an einzelnen Tagen erhebliche Umsätze nicht vollständig erfasst worden waren. Auch konnten wesentliche Dokumentations- und Systemunterlagen nicht vorgelegt werden. Erst ab März 2017 lagen vollständige Kasseneinzeldaten vor. Das Finanzamt verwarf daraufhin die Buchführung und nahm eine Gewinnschätzung mit Gewinnerhöhung vor.

Die Klage vor dem FG hatte nur teilweise Erfolg. Bei bargeldintensiven Betrieben bestehen umfassende Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten. Beim Einsatz elektronischer Kassensysteme sind insbesondere die Grundsätze ordnungsgemäßer Speicherbuchführung zu beachten. Im Streitfall lagen erhebliche Mängel vor, da die erforderliche Organisationsunterlagen vollständig fehlten. Allerdings hielt das Gericht die vom Finanzamt gewählte Schätzungsmethode nicht für hinreichend nachvollziehbar.

Der Senat nahm daher eine eigene Schätzung der Besteuerungsgrundlagen vor und berücksichtigte dabei einen Sicherheitszuschlag. Dies ist zulässig, wenn der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten erheblich verletzt und andere Schätzungsmethoden nicht tragfähig sind. Für die Jahre 2015 und 2016 ergab sich dadurch ein niedrigerer Gewinn als vom Finanzamt angesetzt. Für 2014 hätte sich zwar ein höherer Wert ergeben; dieser konnte jedoch aufgrund des Verböserungsverbots nicht berücksichtigt werden.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 10.04.2026 das Muster der Bescheinigung „USt 1 TG – Nachweis der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bau- und/oder Gebäudereinigungsleistungen“ neu bekanntgegeben. Das aktualisierte Vordruckmuster dient weiterhin als zentraler Nachweis für der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b Umsatzsteuergesetz (UStG) bei Bau- und Gebäudereinigungsleistungen.

Nach § 13b UStG geht bei bestimmten Bauleistungen und Gebäudereinigungsleistungen die Umsatzsteuerschuld auf den Leistungsempfänger über (sog. Reverse-Charge-Verfahren). Voraussetzung ist, dass der Leistungsempfänger Unternehmer ist und nachhaltig entsprechende Bau- oder Gebäudereinigungsleistungen erbringt. Als Nachweis hierfür dient die Bescheinigung USt 1 TG. Liegt eine zum Zeitpunkt der Leistungsausführung gültige Bescheinigung des zuständigen Finanzamts (FA) vor, wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass der Leistungsempfänger die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt und damit als Steuerschuldner anzusehen ist.

Die Änderungen im neuen Vordruckmuster sind überwiegend formeller Natur. Gegenüber der alten Fassung wurden insbesondere redaktionelle Anpassungen vorgenommen sowie das Feld für das Dienstsiegel und der Zusatz „Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig“ entfernt. An den materiellen Voraussetzungen für die Ausstellung und Verwendung der Bescheinigung ändert sich im Wesentlichen nichts.

Die Bescheinigung USt 1 TG wird auf Antrag des Unternehmers ausgestellt, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Darüber hinaus kann das FA die Bescheinigung auch von Amts wegen erteilen, wenn es feststellt, dass die Voraussetzungen vorliegen. Die Gültigkeitsdauer ist auf maximal drei Jahre begrenzt. Ein Widerruf oder eine Rücknahme der Bescheinigung ist ausschließlich mit Wirkung für die Zukunft möglich.

Hinweis: Das Vordruckmuster USt 1 TG wurde erstmals mit BMF-Schreiben vom 26.08.2014 eingeführt. Es ersetzte damals die bis dahin verwendete Bescheinigung, die ausschließlich für Gebäudereinigungsleistungen vorgesehen war. Ziel von USt 1 TG war die Schaffung eines einheitlichen Nachweises sowohl für Bauleistungen als auch für Gebäudereinigungsleistungen nach den Änderungen des § 13b UStG.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 09.04.2026 das Vordruckmuster USt 1 TH zum Nachweis für Wiederverkäufer von Erdgas und/oder Elektrizität für Zwecke der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers neu bekannt gegeben. Die Neuregelung betrifft insbesondere die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens nach § 13b Umsatzsteuergesetz (UStG) in Verbindung mit § 3g UStG.

Hinweis: Bei bestimmten Energielieferungen ist nicht der leistende Unternehmer Steuerschuldner, sondern der Leistungsempfänger. Dies betrifft insbesondere Erdgaslieferungen über das Erdgasnetz. Wird Erdgas von einem im Inland ansässigen Unternehmer an einen anderen Unternehmer geliefert, geht die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger über, sofern dieser als Wiederverkäufer von Erdgas im Sinne des § 3g UStG einzustufen ist. Auch bei Elektrizitätslieferungen gilt eine entsprechende Regelung. Hierbei wird der Leistungsempfänger ebenfalls zum Steuerschuldner, allerdings nur dann, wenn sowohl der leistende Unternehmer als auch der Leistungsempfänger Wiederverkäufer von Elektrizität im Sinne des § 3g UStG sind.

Ein Unternehmer gilt als Wiederverkäufer von Erdgas oder Elektrizität, wenn er die Voraussetzungen des § 3g UStG erfüllt. Davon ist nach dem Umsatzsteuer-Anwendungserlass auszugehen, wenn ein zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültiger Nachweis des zuständigen Finanzamts im Original oder in Kopie vorgelegt wird. Der zentrale Nachweis ist das Formular USt 1 TH.

Das BMF hat das Vordruckmuster USt 1 TH jetzt neu gefasst. Gegenüber der bisherigen Fassung ergeben sich insbesondere redaktionelle und formale Anpassungen, etwa bürgerfreundlichere Formulierungen sowie der Wegfall des Felds für das Dienstsiegel und des Zusatzes „Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig“. Das neue Muster ersetzt Muster aus dem Jahr 2019.

Der Nachweis wird grundsätzlich auf Antrag des Unternehmers ausgestellt, sofern die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Darüber hinaus kann die Bescheinigung auch von Amts wegen durch das zuständige Finanzamt erteilt werden, wenn dieses das Vorliegen der erforderlichgen Voraussetzungen feststellt. Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung ist auf maximal drei Jahre begrenzt. Ein Widerruf oder eine Rücknahme der Bescheinigung ist nur mit Wirkung für die Zukunft möglich.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 10.04.2026 das aktualisierte Vordruckmuster „USt 1 TQ – Nachweis für Wiederverkäufer von sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation“ bekanntgegeben. Das neue Muster ersetzt das mit BMF-Schreiben vom 06.12.2024 veröffentlichte alte Muster.

Bei „sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation“ greift das Reverse-Charge-Verfahren nach § 13b Abs. 5 Satz 6 Umsatzsteuergesetz (UStG). Danach schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer, wenn er als sogenannter Wiederverkäufer anzusehen ist. Das ist der Fall, wenn er ein Unternehmer ist, dessen Haupttätigkeit im Erwerb und der Weiterveräußerung solcher Telekommunikationsleistungen besteht und dessen Eigenverbrauch dieser Leistungen lediglich von untergeordneter Bedeutung ist. Zur Vereinfachung des Nachweises wird vermutet, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, wenn das zuständige Finanzamt eine entsprechende Bescheinigung (USt 1 TQ) erteilt hat.

Die Bescheinigung wird auf Antrag des Unternehmers ausgestellt, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einstufung als Wiederverkäufer erfüllt sind. Darüber hinaus kann das Finanzamt die Bescheinigung auch von Amts wegen erteilen, wenn es das Vorliegen der Voraussetzungen feststellt. Die Gültigkeitsdauer beträgt höchstens drei Jahre. Ein Widerruf oder eine Rücknahme der Bescheinigung ist ausschließlich mit Wirkung für die Zukunft möglich. Liegt eine gültige Bescheinigung vor, bleibt der Unternehmer auch dann als Leistungsempfänger Steuerschuldner im Sinne des § 13b UStG, wenn er den Nachweis gegenüber dem leistenden Unternehmer weder im Original noch in Kopie vorlegt.

Gegenüber der bisherigen Fassung enthält das neu bekanntgegebene Vordruckmuster ausschließlich formale und redaktionelle Änderungen. So entfällt künftig das Feld für das Dienstsiegel sowie der Hinweis „Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig“. Zudem hat das BMF Klarstellungen zur Herstellung des Vordrucks sowie zur Ausgestaltung der Rechtsbehelfsbelehrung aufgenommen. Inhaltliche Änderungen sind mit der Neufassung nicht verbunden, so dass die bisherige Systematik des Nachweisverfahrens unverändert fortgeführt wird.

Hinweis: Unternehmen, die Telekommunikationsleistungen überwiegend zum Zwecke der Weiterveräußerung beziehen, sollten die Gültigkeit bestehender Bescheinigungen prüfen und gegebenenfalls rechtzeitig eine Neuausstellung beantragen.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 10.04.2026 ein aktualisiertes Vordruckmuster für die „Bescheinigung über die Ansässigkeit im Inland“ (USt 1 TS) nach § 13b Abs. 7 Satz 5 Umsatzsteuergesetz (UStG) bekanntgegeben. Das neue Muster ersetzt die bisherige Fassung aus dem Jahr 2019.

Die Regelung zur Ansässigkeit im Inland steht in Zusammenhang mit der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers. Hat der Leistungsempfänger im Einzelfall Zweifel, ob der leistende Unternehmer zum Zeitpunkt der Leistungserbringung im Inland ansässig ist (z.B. aufgrund unklarer rechtlicher oder tatsächlicher Verhältnisse oder widersprüchlicher Angaben), kann der Leistungsempfänger unter bestimmten Voraussetzungen zum Steuerschuldner werden. Diese Steuer schuldet dieser nur dann nicht, wenn ihm der leistende Unternehmer durch eine amtliche Bescheinigung seines zuständigen Finanzamts (FA) nachweist, dass er im Inland ansässig ist. Die Bescheinigung ist vom leistenden Unternehmer zu beantragen. Hierbei hat er seine Ansässigkeit im Inland – soweit erforderlich – in geeigneter Weise darzulegen. Das FA prüft die Angaben und stellt anschließend die Bescheinigung nach dem amtlichen Vordruckmuster USt 1 TS aus.

Das BMF hat dieses Formular nun überarbeitet. Die Änderungen bestehen in redaktionellen Anpassungen; zudem entfällt sowohl das Feld für das Dienstsiegel als auch der Hinweis „Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig“. Inhaltlich bleibt das Verfahren im Kern unverändert. Neu ist aber insbesondere eine klarere zeitliche Befristung der Bescheinigung. Diese ist grundsätzlich auf eine maximale Gültigkeitsdauer von einem Jahr zu befristen. Ergibt sich aus den Umständen des Einzelfalls eine nur vorübergehende Ansässigkeit im Inland, ist die Gültigkeit der Bescheinigung entsprechend zu befristen. Ziel ist eine möglichst aktuelle Abbildung der tatsächlichen Verhältnisse.

Hinweis: Die Bescheinigung ist insbesondere in grenzüberschreitenden oder rechtlich unsicheren Fällen von Bedeutung, da sie die Inlandansässigkeit bestätigt und verhindert, dass der Leistungsempfänger nach § 13b UStG unbeabsichtigt zum Steuerschuldner wird. Mit dem neuen Vordruck hat das BMF die Regelung formal gestrafft, aktualisiert und stärker befristet ausgestaltet. Dadurch wird die Rechtssicherheit erhöht und eine regelmäßige Überprüfung der steuerlichen Einordnung sichergestellt.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 23.04.2026 ein aktualisiertes Vordruckmuster für den Nachweis der Eintragung als Steuerpflichtiger (Unternehmer) mit der Bezeichnung USt 1 TN veröffentlicht. Das neue Muster ersetzt die bisherige Fassung aus dem Jahr 2022 und ist von den Finanzämtern (FA) ab sofort zu verwenden.

Die Bescheinigung dient dem Nachweis der umsatzsteuerlichen Erfassung in Deutschland ansässiger Unternehmern. Sie wird insbesondere zur Vorlage im Verfahren zur Erstattung von Vorsteuerbeträgen in Drittstaaten sowie für Zwecke der umsatzsteuerlichen Registrierung im Ausland benötigt. Die Bescheinigung wird vom zuständigen Finanzamt auf Antrag ausgestellt. Sie kann auch für Organgesellschaften, Zweigniederlassungen im Inland sowie für Konstellationen mit im Ausland ansässigen Unternehmern ausgestellt werden, sofern eine entsprechende umsatzsteuerliche Zuordnung vorliegt.

Das Vordruckmuster wurde vor allem redaktionell überarbeitet. Wesentliche Änderungen sind der Wegfall des Feldes für das Dienstsiegel sowie die Streichung des Hinweises, dass das Schreiben maschinell erstellt wurde und ohne Unterschrift gültig ist. Die Grundstruktur des Musters bleibt unverändert. Der Vordruck ist auf der Grundlage des unveränderten Vordruckmusters herzustellen.

Für die Nutzung im Rahmen der Vorsteuervergütung in Drittstaaten gilt eine einschränkende Voraussetzung: Die Bescheinigung darf nur Unternehmern erteilt werden, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Sie darf nicht erteilt werden, wenn der Unternehmer nur steuerfreie Umsätze ausführt, die den Vorsteuerabzug ausschließen, oder die Kleinunternehmerregelung anwendet.

Sofern ausländische Behörden zwingend die Verwendung eigener Vordrucke verlangen, bestehen laut BMF keine Bedenken, den Unternehmerstatus auch auf diesen Formularen zu bestätigen, wenn sie inhaltich dem Regelungsgehalt des deutschen USt-1-TN-Musters entsprechen. Mit dem aktuellen Schreiben passt das BMF zugleich den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) entsprechend an.

Hinweis: Die von der Finanzverwaltung bereitgestellten Vordruckmuster sind nicht online ausfüllbar.

Mit Schreiben vom 29.04.2026 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) die umsatzsteuerliche Behandlung von Leistungen in Zusammenhang mit Mehrzweck-Gutscheinen in mehrstufigen Vertriebsketten präzisiert. Gleichzeitig wurde der Umsatzsteuer-Anwendungserlass angepasst. Ein Mehrzweck-Gutschein liegt vor, wenn bei Gutscheinausgabe weder der Umsatzsteuersatz noch der Leistungsort feststehen. Die Steuer entsteht daher nicht bereits bei Ausgabe oder Übertragung, sondern erst bei Einlösung des Gutscheins durch den Endkunden. Zwar ist die Gutscheinübertragung selbst nicht steuerbar, innerhalb der Vertriebskette können jedoch steuerbare Leistungen entstehen, insbesondere durch Vertriebsförderungsleistungen der Beteiligten.

Nach der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie und der Verwaltungsauffassung sind Unternehmer in der Vertriebskette keine bloßen Durchleitungsstellen. Vielmehr erbringen sie regelmäßig eine eigenständige, umsatzsteuerlich relevante Leistung gegenüber ihrem Vorlieferanten, etwa dem Gutscheinherausgeber. Diese Leistung ist grundsätzlich steuerbar und steuerpflichtig, auch wenn der Gutschein selbst lediglich als Zahlungsmittel dient und seine Übertragung nicht der Umsatzsteuer unterliegt.

Für die umsatzsteuerliche Einordnung ist die rechtliche Stellung der Mittelperson maßgeblich. Zu unterscheiden ist zwischen einer Tätigkeit als Vermittler und einem Handeln im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Bei der Vermittlung ist von einer klassischen Vermittlungsleistung auszugehen. Beim Eigenhandel gilt die Mittelperson hingegen als Leistender innerhalb der Vertriebskette, so dass ihre Tätigkeit als eigenständige steuerbare Vertriebsleistung und nicht lediglich als Durchleitung zu qualifizieren ist.

Der Kern des BMF-Schreibens betrifft Fälle ohne gesonderte Vergütungsvereinbarung. Danach ergibt sich die Vergütung aus der Differenz zwischen dem Gutscheinwert und dem Einkaufspreis der jeweiligen Mittelperson. Dies gilt sowohl für die erste Stufe als auch für mehrstufige Vertriebsketten. Jede Mittelperson hat ihre individuell erzielte Marge als Bemessungsgrundlage ihrer Vertriebsleistung zu versteuern.

Hinweis: Die Klarstellung betrifft insbesondere mehrstufige Vertriebssysteme. Beim Eigenhandel ist jede Stufe eigenständig zu beurteilen. Die Bemessungsgrundlage richtet sich nach der jeweiligen Marge. Die Gutscheinübertragung bleibt nicht steuerbar. Maßgeblich sind die Vertriebsleistungen der Mittelpersonen.

Mit Schreiben vom 30.04.2026 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) wichtige Klarstellungen zur Haftung nach § 13c Umsatzsteuergesetz (UStG) bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) vorgenommen und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend angepasst. Die Änderungen berücksichtigen insbesondere die seit dem 01.01.2025 grundsätzlich verpflichtende Anwendung des § 2b UStG.

§ 13c UStG regelt die Haftung des Abtretungsempfängers, Pfandgläubigers oder Vollstreckungsgläubigers für nicht entrichtete Umsatzsteuer, soweit Forderungen aus steuerpflichtigen Umsätzen abgetreten, verpfändet oder gepfändet werden. Aufgrund der früheren Sonderstellung der öffentlichen Hand war die Norm für jPöR bislang nur eingeschränkt relevant. Mit der Einführung des § 2b UStG wurde die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft von jPöR jedoch grundlegend neu definiert. Vor diesem Hintergrund konkretisiert das BMF nun den Anwendungsbereich des § 13c UStG.

Besonders praxisrelevant ist die Klarstellung, dass eine Haftungsinanspruchnahme nach § 13c UStG nun auch bei unternehmerisch tätigen jPöR möglich ist, sofern § 2b UStG Anwendung findet. Folglich können jPöR künftig in Haftung genommen werden, wenn Forderungen aus ihren Tätigkeiten abgetreten, verpfändet oder gepfändet werden. Dies gilt unabhängig davon, ob die betreffende Forderung dem unternehmerischen oder dem nichtunternehmerischen Bereich der jPöR zuzuordnen ist.

Die bisherige Sonderregelung gilt künftig nur noch in wenigen Ausnahmefällen, insbesondere in noch laufenden Übergangssachverhalten. In der Praxis hat die alte Rechtslage damit weitgehend an Bedeutung verloren und ist vor allem für abgeschlossene oder noch nicht endgültig geklärte Fälle relevant.

Hinweis: Die Neuregelung zeigt, dass jPöR durch die Anwendung des § 2b UStG stärker in die allgemeinen umsatzsteuerlichen Haftungsregelungen einbezogen werden. Kommunen, Zweckverbände, Universitäten, Kammern und vergleichbare Körperschaften sollten daher ihre Prozesse zu Forderungsabtretungen, Verpfändungen und Pfändungen überprüfen und mögliche Haftungsrisiken nach § 13c UStG in ihre Compliance-Strukturen einbeziehen. Besonders bei Finanzierungs-, Factoring- oder Sicherungsmodellen kann eine Haftung künftig nicht ausgeschlossen werden.

Soweit ein Insolvenzschuldner eine selbständige Tätigkeit ausübt, muss er die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so stellen, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass derartige Ausgleichszahlungen nach der Insolvenzordnung nicht zu Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit führen.

Geklagt hatte ein Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, der sich im Streitjahr 2017 im Regelinsolvenzverfahren befunden hatte. Er hatte seine bisherige Tätigkeit trotz Insolvenz weiter eigenverantwortlich ausgeübt. Der Insolvenzverwalter hatte die selbständige Tätigkeit freigegeben und den Wirtschaftsprüfer auf die Verpflichtung hingewiesen, die Insolvenzmasse so zu stellen, wie sie stünde, wenn er mit Rücksicht auf seine berufliche Qualifikation in einem angemessenen Dienstverhältnis beschäftigt wäre. Der Wirtschaftsprüfer leistete daher monatlich eine Ausgleichszahlung in die Insolvenzmasse, die auf Basis durchschnittlicher Gehälter angestellter Steuerberater berechnet wurde. Für die geleisteten Ausgleichszahlungen und für den Aufwand aus der Passivierung einer Verbindlichkeit bzw. Rückstellung begehrte er gegenüber dem Insolvenzverwalter einen Betriebsausgabenabzug.

Der BFH lehnte dies jedoch ab und verwies darauf, dass die geleisteten Ausgleichszahlungen weder aus dem Vermögen des Klägers abgeflossen noch betrieblich veranlasst gewesen seien. Der Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des (Insolvenz-)Schuldners auf den Insolvenzverwalter hatte seine Ursache ausschließlich im Insolvenzrecht und keinen Einfluss auf das materielle Einkommensteuerrecht. Die geleisteten Ausgleichszahlungen waren mit der Zahlung auf das Hinterlegungskonto der Insolvenzmasse zudem nicht aus dem (Betriebs-)Vermögen des Klägers abgeflossen. Es lag lediglich eine Verschiebung innerhalb derselben Vermögenssphäre des als Einzelunternehmer tätigen Steuerberaters vor, die zu einer bloßen Verwendungsbindung in Höhe der Ausgleichszahlungen (Insolvenzbeschlag) führte. Das auslösende Moment der Ausgleichszahlungen in die Insolvenzmasse betraf nicht die Erzielung oder Ermittlung des Einkommens, sondern dessen Verwendung, und konnte daher keine betriebliche Veranlassung begründen.

Hinweis: Auch der Umstand, dass die Ausgleichszahlungen unmittelbar durch das Insolvenzverfahren verursacht waren, begründete nach Gerichtsmeinung keine betriebliche Veranlassung. Vielmehr dienten die Zahlungen lediglich dazu, eine Besserstellung von Selbständigen gegenüber abhängig Beschäftigten im Insolvenzverfahren zu vermeiden.

Bei der Berechnung der Gewerbesteuer muss der steuerliche Gewinn des Gewerbebetriebs zunächst um verschiedene gewerbesteuerliche Hinzurechnungen erhöht und/oder um gewerbesteuerliche Kürzungen vermindert werden, so dass sich der Gewerbeertrag ergibt. Dieser ist die maßgebliche Rechengröße für die weitere Gewerbesteuerermittlung. Hinzuzurechnen ist bspw. ein Teil der Miet- und Pachtzinsen, die ein Gewerbetreibender für die Benutzung von unbeweglichen Wirtschaftsgütern (z.B. Gebäuden) des Anlagevermögens zahlt, die im Eigentum eines anderen stehen.

Hinweis: Voraussetzung für die Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen ist, dass die unbeweglichen Wirtschaftsgüter dem (fiktiven) Anlagevermögen des anmietenden Gewerbebetriebs zuzuordnen sind.

In einem neuen Urteil hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) nun damit beschäftigt, wann ein Eventveranstalter die Kosten für die Anmietung von Hotelzimmern seinem Gewinn hinzurechnen muss. Geklagt hatte eine GmbH, deren Unternehmensgegenstand die Veranstaltung von Konferenzen, Events und Reisen war. Sie hatte im eigenen Namen Zimmer, Veranstaltungsräume, Technik und Leistungen in Konferenzhotels gebucht. Ihre Kunden waren die Veranstalter der Konferenzen, denen sie sämtliche Posten in Rechnung stellte. Das Finanzamt rechnete die Mietaufwendungen dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzu. Das Finanzgericht (FG) lehnte in erster Instanz eine Hinzurechnung jedoch ab, da es die Zuordnung der Räume zum fiktiven Anlagevermögen verneinte.

Der BFH hob die finanzgerichtliche Entscheidung auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung zurück. Die Bundesrichter verwiesen darauf, dass es für die Zuordnung zum (fiktiven) Anlagevermögen genüge, wenn die Wirtschaftsgüter nach den tatsächlichen betrieblichen Verhältnissen (erkennbar) objektiv und subjektiv dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen. Sie müssen ihm nicht direkt oder unmittelbar dienen, ihr Vorhandensein muss nicht zwingend erforderlich sein und auch nicht das Kerngeschäft betreffen. Das Merkmal der (das fiktive Anlagevermögen kennzeichnenden) Dauerhaftigkeit der Nutzung eines Wirtschaftsguts kann – anders als das FG meinte – nicht durch das Produkt, welches das Unternehmen erstellt, ersetzt werden. Ob Dauer und Häufigkeit der Anmietung eine ständige Verfügbarkeit der Wirtschaftsgüter im Betrieb notwendig erscheinen lassen, ist anhand des konkret verfolgten Geschäftskonzepts zu entscheiden.

Bei einer wiederholten kurzzeitigen Anmietung von Immobilien – hier von Hotelzimmern im Rahmen von Veranstaltungen – kommt eine Hinzurechnung nur in Betracht, wenn nach den speziellen betrieblichen Verhältnissen derartige Immobilien ständig für den betrieblichen Gebrauch vorzuhalten sind und es sich entweder immer wieder um dieselben Unterkünfte handelt oder die nur kurzzeitig angemieteten Immobilien auch unter Berücksichtigung ihrer Lage untereinander austauschbar sind. Das FG muss die notwendigen Feststellungen nun in einem zweiten Rechtsgang nachholen.

Hinweis: Die neue BFH-Rechtsprechung hat praktische Bedeutung für Eventveranstalter, die regelmäßig Räume und Technik anmieten, sowie für Unternehmen, die Unterkünfte für ihre auswärts tätigen Mitarbeiter anmieten.

Damit Selbständige keinen unfairen Steuervorteil gegenüber Arbeitnehmern haben, deckelt der Staat ihren Betriebsausgabenabzug für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte. Sie können diese Fahrten im Ergebnis ebenfalls nur in Höhe der Entfernungspauschale (0,38 € pro Entfernungskilometer, einfache Fahrtstrecke) abziehen. Diese Abzugsbeschränkung wird bei Selbständigen erreicht, indem die ungekürzt abgesetzten Kfz-Kosten durch Gewinnerhöhungen teilweise wieder neutralisiert werden (0,03-%-Berechnung).

In einem neuen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) näher beleuchtet, wann steuerlich eine Betriebsstätte anzunehmen ist, so dass die Kürzung für die Fahrten dorthin greift. Geklagt hatte ein Selbständiger mit mehreren Angestellten, der seine Fahrten ins Büro ungekürzt als Betriebsausgaben abziehen wollte. Das Finanzamt war nach einer Betriebsprüfung jedoch der Auffassung, dass das Büro eine Betriebsstätte war, so dass es für die Pendelfahrten dorthin nur den beschränkten Kostenabzug gewährte.

Der Selbständige hingegen argumentierte, dass er die Räumlichkeiten nur gelegentlich aufgesucht habe, da seine Haupttätigkeit im Außendienst stattfände. Eine geringfügige Tätigkeit sei nicht ausreichend, um steuerlich eine Betriebsstätte zu begründen. Der BFH urteilte jedoch, dass die Betriebsausgaben für die Fahrten ins Büro nur beschränkt abziehbar waren, weil das Büro sehr wohl eine Betriebsstätte war.

Hinweis: Eine Betriebsstätte ist ein Ort, von dem aus ein Selbständiger seine Leistungen gegenüber Kunden erbringt. Der Begriff setzt eine ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung voraus, die der Selbständige nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit – d.h. fortdauernd und immer wieder – zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit aufsucht.

Das Büro im vorliegenden Fall erfüllte diese Kriterien, denn es war vom Selbständigen wiederholt aufgesucht worden und zudem der Arbeitsort seiner Angestellten. In diesem Büro hatte er seinen Angestellten Weisungen erteilt, Unterlagen aufbewahrt, Unterschriften geleistet und Entscheidungen getroffen. Er selbst hatte das Büro ferner als Betriebsstätte bestimmt, indem er es als solche in seiner Steuererklärung angegeben hatte.

Die Büros seiner Kunden stellten mangels zentraler Bedeutung für die Tätigkeit keine Betriebsstätten des Klägers dar. Entscheidungserheblich war zudem, dass der Selbständige sein Büro sehr wohl mit einer gewissen Nachhaltigkeit – d.h. fortdauernd und immer wieder – zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit aufgesucht hatte.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit einem aktuellen Urteil klargestellt, dass Bonuspunkte aus klassischen Kundenbindungsprogrammen grundsätzlich keine Gutscheine im Sinne der Mehrwertsteuerregelungen darstellen. Maßgeblich ist die Auslegung des Gutscheinbegriffs nach der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwStSystRL).

In dem Urteil ging es um ein von einem schwedischen Unternehmens geplantes Kundentreueprogramm. Hiernach erhalten Kunden abhängig vom Wert ihres Einkaufs Punkte, die sie später in einem Punkteshop einlösen können – allerdings nur in Verbindung mit einem erneuten Einkauf. Die Punkte sind weder in Geld umtauschbar noch übertragbar, sie können nicht separat erworben werden und haben keinen festen Geldwert. Zudem verfallen sie nach zwei Jahren. Die Frage war, ob diese Aspekte für eine Einordnung als Gutschein, konkret als Mehrzweck-Gutschein, im Sinne der MwStSystRL sprechen.

Der EuGH verneinte dies klar. Treuepunkte stellen keinen Gutschein dar, da es an einem rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf Leistung fehlt und der Unternehmer nicht verpflichtet ist, die Punkte als Gegenleistung anzunehmen. Die Punkte sind weder Zahlungsmittel noch mit einem festen Geldwert verbunden und können lediglich im Rahmen eines weiteren Kaufs als Bonus genutzt werden. Sie vermitteln damit lediglich einen wirtschaftlichen Vorteil in Form einer Prämie oder eines Rabatts, jedoch ohne Gutscheincharakter.

Entscheidend ist nach Ansicht des EuGH, dass ein Gutschein nur dann vorliegt, wenn der Inhaber einen eigenständigen Anspruch auf Waren oder Dienstleistungen hat und der Unternehmer zur Annahme verpflichtet ist. Fehlt diese Verpflichtung, so liegt kein Gutschein vor. Folglich sind klassische Treuepunkte weder als Einzweck- noch als Mehrzweck-Gutschein einzuordnen.

Hinweis: Damit bestätigt der EuGH, dass klassische Loyalty-Programme grundsätzlich keine Gutscheinbesteuerung auslösen und keine Vorverlagerung der Umsatzsteuer erfolgt. In der Regel werden sie weiterhin wie Rabattinstrumente behandelt. Gleichzeitig bleibt die konkrete Ausgestaltung entscheidend: Sind Punkte mit einem festen Geldwert gekoppelt, sind sie übertragbar oder als Zahlungsmittel einsetzbar, kann dies zu einer abweichenden umsatzsteuerlichen Bewertung führen. Maßgeblich bleibt stets, ob ein rechtlich verbindlicher Leistungsanspruch entsteht.

Um Liquiditätsvorteile auszugleichen, die aus dem zeitlichen Abstand zwischen der Entstehung einer Steuer und ihrer Festsetzung resultieren, müssen Steuererstattungen und -nachzahlungen verzinst werden. Dies gilt u.a. für die Einkommensteuer, Gewerbesteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer.

Hinweis: Steuerzahler, die eine Steuererklärung mit Nachzahlung vergleichsweise spät abgeben, verfügen länger über liquide Mittel als die frühzeitigen Zahler. Diese potenzielle Nutzungsmöglichkeit des Kapitals stellt einen Zinsvorteil dar, den der Staat über Nachzahlungszinsen pauschaliert abschöpft. Umgekehrt gewähren Steuerzahler dem Fiskus bei verspäteten Steuererstattungen faktisch ein zinsloses Darlehen. In diesem Fall erhält der Steuerbürger über Erstattungszinsen eine finanzielle Kompensation.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass die Vollverzinsung der Umsatzsteuer nicht gegen das Unionsrecht verstößt. Im zugrunde liegenden Fall hatte das Finanzamt bei einer Unternehmerin den Vorsteuerabzug korrigiert, den sie zuvor zu Unrecht geltend gemacht hatte, was zu Steuernachforderungen und zu Nachzahlungszinsen führte. Die Unternehmerin wandte sich gegen die Zinsfestsetzung und machte im Wesentlichen geltend, dass die Vollverzinsung im Bereich der Umsatzsteuer gegen das Unionsrecht verstoße, da es sich um eine Sanktion handele, die mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unvereinbar sei.

Dieser Argumentation ist der BFH nun entgegengetreten. Die Vollverzinsung schafft nach Gerichtsmeinung lediglich einen Ausgleich zwischen den Steuerschuldnern, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten zur Steuer herangezogen werden, und wirkt gleichermaßen zugunsten wie zulasten der Steuerzahler. Da dieser Zweck im Unionsrecht nicht vorgesehen ist, stellte der BFH fest, dass die Vollverzinsung weder der Durchführung von Unionsrecht dient noch sonst in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt.

Selbst wenn unterstellt würde, dass die Vollverzinsung das Unionsrecht durchführt, steht der Regelung auch der unionsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht entgegen. Maßgebend für die Prüfung des unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist bei einer derartigen Unterstellung nämlich nicht die nach nationalem Recht bezweckte Ausgleichsfunktion der Vorschrift, sondern ein dann zugrunde zu legendes Sanktionsziel des Unionsrechts.

Hinweis: Der Steuergesetzgeber darf im Bereich der Umsatzsteuer also weiterhin eine Verzinsung durchführen. Die finanzielle Belastung, die Steuerzahler durch Nachzahlungszinsen schultern müssen, hat sich mittlerweile zum Glück erheblich reduziert. Mit Wirkung zum 01.01.2019 hatte der Gesetzgeber den Zinssatz auf Druck des Bundesverfassungsgerichts von 0,5 % pro Monat (6 % pro Jahr!) auf 0,15 % pro Monat (1,8 % pro Jahr) gesenkt.

Um Liquiditätsvorteile auszugleichen, die aus dem zeitlichen Abstand zwischen der Entstehung einer Steuer und ihrer Festsetzung resultieren, müssen Steuererstattungen und -nachzahlungen verzinst werden. Dies gilt u.a. für die Einkommensteuer, Gewerbesteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer.

Hinweis: Steuerzahler, die eine Steuererklärung mit Nachzahlung vergleichsweise spät abgeben, verfügen länger über liquide Mittel als die frühzeitigen Zahler. Diese potenzielle Nutzungsmöglichkeit des Kapitals stellt einen Zinsvorteil dar, den der Staat über Nachzahlungszinsen pauschaliert abschöpft. Umgekehrt gewähren Steuerzahler dem Fiskus bei verspäteten Steuererstattungen faktisch ein zinsloses Darlehen. In diesem Fall erhält der Steuerbürger über Erstattungszinsen eine finanzielle Kompensation.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass die Vollverzinsung der Umsatzsteuer nicht gegen das Unionsrecht verstößt. Im zugrunde liegenden Fall hatte das Finanzamt bei einer Unternehmerin den Vorsteuerabzug korrigiert, den sie zuvor zu Unrecht geltend gemacht hatte, was zu Steuernachforderungen und zu Nachzahlungszinsen führte. Die Unternehmerin wandte sich gegen die Zinsfestsetzung und machte im Wesentlichen geltend, dass die Vollverzinsung im Bereich der Umsatzsteuer gegen das Unionsrecht verstoße, da es sich um eine Sanktion handele, die mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unvereinbar sei.

Dieser Argumentation ist der BFH nun entgegengetreten. Die Vollverzinsung schafft nach Gerichtsmeinung lediglich einen Ausgleich zwischen den Steuerschuldnern, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten zur Steuer herangezogen werden, und wirkt gleichermaßen zugunsten wie zulasten der Steuerzahler. Da dieser Zweck im Unionsrecht nicht vorgesehen ist, stellte der BFH fest, dass die Vollverzinsung weder der Durchführung von Unionsrecht dient noch sonst in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt.

Selbst wenn unterstellt würde, dass die Vollverzinsung das Unionsrecht durchführt, steht der Regelung auch der unionsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht entgegen. Maßgebend für die Prüfung des unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist bei einer derartigen Unterstellung nämlich nicht die nach nationalem Recht bezweckte Ausgleichsfunktion der Vorschrift, sondern ein dann zugrunde zu legendes Sanktionsziel des Unionsrechts.

Hinweis: Der Steuergesetzgeber darf im Bereich der Umsatzsteuer also weiterhin eine Verzinsung durchführen. Die finanzielle Belastung, die Steuerzahler durch Nachzahlungszinsen schultern müssen, hat sich mittlerweile zum Glück erheblich reduziert. Mit Wirkung zum 01.01.2019 hatte der Gesetzgeber den Zinssatz auf Druck des Bundesverfassungsgerichts von 0,5 % pro Monat (6 % pro Jahr!) auf 0,15 % pro Monat (1,8 % pro Jahr) gesenkt.